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Weihnachtsgeld während der Ausbildung?

Finanzielle Ansprüche und Möglichkeiten von Auszubildenden

Auszubildende bringen sehr unterschiedliche Voraussetzungen mit. Einige von euch wohnen noch zu Hause bei den Eltern, andere in einer WG oder in der ersten eigenen Wohnung. Je nach Ausbildungsberuf, Wohnsituation und Wohnort kann es für dich schwierig werden, alle Ausgaben zu stemmen. Gut ist daher, wenn du alle finanziellen Ansprüche und Möglichkeiten kennst, die dir zur Verfügung stehen, um deine Lebenshaltungskosten während der Berufsausbildung zu decken.

Ausbildungsvergütung als finanzielle Basis

Jeder Auszubildende in der dualen Berufsausbildung hat Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Wie hoch sie ausfällt, hängt von der Branche, dem Ausbildungsjahr und auch dem Lebensalter ab. Auch das Bundesland spielt für die Höhe der Ausbildungsvergütung eine Rolle - vor allem zwischen den alten und den neuen Bundesländern gibt es hier zum Teil beträchtliche Unterschiede. In den fünf am besten bezahlten Ausbildungsberufen – Maurer:in, Mechatroniker:in, Industriemechaniker:in, Industriekaufmann/frau sowie Kaufleute für Versicherung und Finanzen – erhältst du als Auszubildender pro Monat im bundesweiten Durchschnitt zwischen 1.035 und 1.159 Euro monatlich. In den fünf Ausbildungsberufen am unteren Ende der Vergütungsskala, zu denen beispielsweise Friseur:innen, Bäcker:in und Schornsteinfeger:in zählen, liegt die durchschnittliche Vergütungsspanne zwischen 518 und 718 Euro. Unternehmen mit tarifvertraglicher Bindung sind zur Zahlung einer dort festgelegten Mindestvergütung verpflichtet. Ausbildungsbetriebe, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind seit 2020 gesetzlich verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn von 550 Euro monatlich zu zahlen.

Wenn du deine Berufsausbildung nicht innerhalb des dualen Systems, sondern an einer Berufsfachschule absolvierst, hast du in der Regel keinen Anspruch auf Vergütung. Der Besuch öffentlicher Berufsfachschulen ist kostenlos, an privaten Einrichtungen werden Schulgebühren fällig. Die Kosten für deinen Lebensunterhalt musst du als Berufsfachschüler also eigenständig oder mithilfe deiner Eltern tragen.

Gehaltserhöhungen und betriebliche Sonderzahlungen

Grundsätzlich wird die Höhe der Ausbildungsvergütung durch den Arbeitgeber sowie die geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen vorgegeben. Eine jährliche Erhöhung ist für den Arbeitgeber Pflicht. Bei guten Leistungen gewährt er auch dir als Auszubildenden zum Teil Leistungsboni. Außerdem gibt es die Möglichkeit, eine Erhöhung der Ausbildungsvergütung oder einen Leistungsbonus auf individueller Basis zu verhandeln.

Unter bestimmten Bedingungen hast du auch Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Dabei handelt es sich um sogenannte Gratifikationen, die der Arbeitgeber zusätzlich zur regulären monatlichen Vergütung zahlt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen ist nicht gegeben – grundsätzlich handelt es sich dabei um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Die Zahlung kann sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, der sogenannten betrieblichen Übung oder dem gesetzlich vorgesehenen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Verpflichtend für den Arbeitgeber werden Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld, wenn der Anspruch und die Zahlungsmodalitäten Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung – Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung – sind. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gilt der daraus resultierende Anspruch auch für dich als Auszubildenden, sofern du die Vorgaben dieser Vereinbarungen im Hinblick auf die Unternehmenszugehörigkeit erfüllst.

Allerdings unterliegen Sonderzahlungen ebenso wie die reguläre Ausbildungsvergütung der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht, so dass daraus zusätzliche Abgaben resultieren können.

Nebenjobs

Grundsätzlich hast du als Auszubildender auch das Recht, einen Nebenjob auszuüben. Hierfür ist die Zustimmung des Arbeitgebers nötig. Verbieten darf er die Ausübung eines Nebenjobs nur dann, wenn darunter die Ausbildung leiden würde. Begrenzungen ergeben sich hier vor allem aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Arbeitszeitgesetz. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen pro Tag maximal acht Stunden und pro Woche nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Dieser Zeitrahmen wird in der Regel bereits durch die Berufsausbildung ausgeschöpft. Die maximal zulässige Wochenarbeitszeit volljähriger Auszubildender liegt bei 48 Stunden, so dass bei einer 40-Stunden-Woche im Ausbildungsbetrieb weitere acht Stunden für die Ausübung eines Nebenjobs zur Verfügung stehen.

Bundesberufsbildungsbeihilfe (BAB)

Die Berufsbildungsbeihilfe (BAB) wird auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Dabei handelt es sich um eine nicht rückzahlbare staatliche Unterstützung, die du als Auszubildender in der dualen Berufsausbildung sowie als Berufsfachschüler erhalten kannst, sofern du im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung einen staatlich anerkannten Berufsabschluss erwirbst.

Für den Erhalt von Berufsausbildungsbeihilfe musst du zwei Voraussetzungen erfüllen:

  • Du benötigst wegen der Entfernung zwischen dem Wohnort deiner Eltern und deinem Arbeitsort eine eigene Wohnung. Ausnahmen gelten für verheiratete Auszubildende sowie für Azubis mit mindestens einem Kind. In diesem Fall kann die Wohnung auch in der Nähe des Elternhauses liegen.
  • Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht aus anderen Mitteln bestreiten. Angerechnet wird das eigene Einkommen sowie das Einkommen der Eltern oder des Ehepartners.

Die Höhe der BAB richtet sich nach dem individuellen Gesamtbedarf, der Miete, Lebenshaltungskosten und Aufwendungen für die Berufsausbildung einschließt. Bei geringem Einkommen der Eltern und einer niedrigen Ausbildungsvergütung kann sie sich auf mehrere hundert Euro monatlich belaufen. Wer BAB erhält, ist außerdem von der Zahlung des GEZ-Beitrags befreit. Die Zahlung erfolgt ab dem Monat der Antragsstellung.

Kindergeld und Unterhalt

Auch für volljährige Kinder haben Eltern bis zum Abschluss der Berufsausbildung oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf das staatliche Kindergeld. Derzeit beträgt es für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für alle weiteren Kinder 250 Euro monatlich. Den Antrag auf Kindergelt müssen die Eltern bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Für Auszubildende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, ist auf Antrag eine Auszahlung auf das eigene Konto möglich.

Gegebenenfalls kannst du gegenüber deinen Eltern auch Unterhaltsforderungen geltend machen, deren Höhe vom Einkommen deiner Eltern sowie von deiner eigenen Ausbildungsvergütung abhängt. In der Regel liegt der Berechnung ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von 90 bis 100 Euro zugrunde – die restliche Ausbildungsvergütung wird vom Unterhaltsanspruch abgezogen.

Wohngeld

Wohngeld erhältst du nur in Ausnahmefällen. Möglich ist ein Antrag darauf lediglich dann, wenn die Bundesausbildungsbeihilfe "dem Grund nach" abgelehnt wurde. Die Ausbildung – beispielsweise eine Zweitausbildung oder eine nicht staatlich anerkannte Berufsfachschulausbildung – gilt in diesem Fall einkommensunabhängig als prinzipiell nicht förderfähig. Wenn du in diesem Fall in deiner eigenen Wohnung lebst, hast du dagegen sehr gute Chancen, Wohngeld zu erhalten.

Einen Rechtsanspruch auf Wohngeld hast du als Auszubildender, wenn du als Mieter mit weiteren Familienangehörigen – einem eigenen Kind oder Geschwistern – zusammen wohnst und wirtschaftest.

Schülerausweis

Der Antrag auf einen Schülerausweis ist für dich als Auszubildender zum Beginn der Berufsausbildung grundsätzlich sinnvoll. Bei einer dualen Ausbildung wird er von der Berufsfachschule ausgestellt. Mit einem Schülerausweis sparst du nämlich bei vielen Institutionen und Veranstaltungen bis zu 50 Prozent der Gebühren oder Eintrittsgelder. Auch in anderen Bereichen – beispielsweise im öffentlichen Nahverkehr, aber auch beim Kauf von Laptops oder Software – hast du damit Anspruch auf Rabatte.

BAföG für Azubis

In der dualen Berufsausbildung kommt für dich eine finanzielle Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der Regel nicht in Frage. Zum einen wird die Ausbildungsvergütung in voller Höhe auf diese Leistung angerechnet, zum anderen hat der Gesetzgeber hier bei Bedarf in erster Linie die BAB-Förderung vorgesehen. Wer aber eine außerbetriebliche Ausbildung an einer Berufsfachschule absolviert, kann beim zuständigen BAföG-Amt einen Antrag auf Schüler-BAföG stellen.