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Nach dem Studium von Steuerklasse 3 profitieren

Vorteile für verheiratete Absolvent:innen

Du hast dein Studium bereits erfolgreich absolviert und startest nun in deinen ersten Job? Der Berufseinstieg ist aufregend und bringt viele neue Erfahrungen mit sich. Du verdienst dein erstes richtiges Gehalt und baust deine Zukunft auf - vielleicht sogar gemeinsam mit Ehepartner:in. Mit deinem Start ins Berufsleben musst du dich nun auch mit dem Thema Steuern auseinandersetzen. Und solltest du verheiratet sein, gibt es hier einige Aspekte zu beachten. So solltest du etwa die Vorteile kennen, die die Steuerklasse 3 für ein berufstätiges Ehepaar mit sich bringen kann.

Vielleicht hast du als Student:in schon eine Steuererklärung eingereicht. Dann weißt du schon, worauf du bei der Erklärung achten solltest. Möglicherweise beschäftigst du dich jetzt aber nach deinem Studium auch zum ersten Mal mit diesem Thema. Das kann ziemlich komplex und auf den ersten Blick auch kompliziert sein. Was gibt es alles zu beachten? Was kannst du alles von der Steuer absetzen? Und: Zu welcher Steuerklasse gehörst du überhaupt - beziehungsweise: Zu welcher Steuerklasse gehören du und dein:e Ehepartner:in?

Warum die Steuerklasse 3 so wichtig für verheiratete Absolvent:innen ist

Insgesamt gibt es sechs Steuerklassen, in die Bürger Deutschlands fallen können. Für ein verheiratetes Paar kommen die Steuerklassen 3 bis 5 infrage. Für den Fall, dass du dich nicht selbst um die Wahl einer Steuerklasse kümmerst, werden du und dein:e Partner:in automatisch in Steuerklasse 4 eingestuft. Dies ist grundsätzlich kein Problem und erfordert keinen weiteren Handlungsbedarf, sofern beide Partner:innen ein in etwa gleich hohes Einkommen aufweisen. Sollte der Einkommensunterschied allerdings hoch ausfallen, lohnt sich ein Steuerklassenwechsel. Verheiratete Absolvent:innen können eine Menge Steuern sparen, wenn sie sich für eine Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 entscheiden.

Funktionsweise von Steuerklasse 3

Besteht ein deutlicher Einkommensunterschied, lohnt sich die Einstufung in Steuerklasse 3 für dich, wenn du ein höheres Einkommen als dein:e Partner:in erwirtschaftest. Dein:e weniger verdienende:r Partner:in wird in diesem Fall in Steuerklasse 5 eingestuft. Das führt dazu, dass du weniger Steuern abführen musst, als dies in Steuerklasse 4 der Fall gewesen wäre. Die größere Steuerlast muss der weniger verdienende Partner tragen. Dadurch, dass die höheren Steuern auf das geringere Einkommen anfallen und der besserverdienende Partner von einer deutlich niedrigeren Steuerlast profitiert, ergibt sich insgesamt ein erheblicher steuerlicher Vorteil für das Ehepaar.

Wechsel der Steuerklasse

Wenn du nicht zufrieden mit der bestehenden Steuerklasse bist, kannst du einen Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern beim zuständigen Finanzamt stellen. Ein Wechsel der Steuerklasse kann einmal pro Jahr durchgeführt werden, insofern der Antrag fristgerecht eingereicht wird. Die Frist gilt stets bis zum 30. November eines Jahres. Eingereicht werden kann der Antrag mittlerweile auf elektronischem Wege über „Mein Elster“. Hierbei handelt es sich um die Online-Plattform des Finanzamts. Als Alternative kannst du das Formular auch in Papierform beim zuständigen Finanzamt vor Ort erhalten oder es auf der Webseite der Bundesfinanzverwaltung herunterladen.

Lohnsteuerermäßigung beantragen

Neben der Kombination von Steuerklasse 3 und 5 können verheiratete Absolvent:innen unter Umständen auch von einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung profitieren. Im Rahmen einer Steuerklasse werden nur die minimalen Freibeträge gewährt. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, die eigene Steuerlast durch entsprechende Nachweise zu senken. Zwar können die im Rahmen des Studiums entstandenen Kosten mithilfe einer späteren Steuererklärung geltend gemacht werden, allerdings lassen sie sich auch schon im Vorfeld berücksichtigen. Ein solcher Antrag lohnt sich allerdings nur, wenn bereits während des Studiums so viel Geld verdient wird, dass Lohnsteuer gezahlt werden muss. Zudem gilt es, erhöhte Werbungskosten, sonstige Freibeträge oder Sonderausgaben geltend zu machen, die eine Höhe von mindestens 600 Euro (Werbungskosten nicht inkludiert) aufweisen. Werbungskosten müssen deutlich über 1.230 Euro betragen, damit diese berücksichtigt werden können. Zu den erhöhten Werbungskosten und Sonderausgaben von Studierenden zählen unter anderem:

Ausbildungskosten

Zu den Ausbildungskosten zählen die Ausgaben für ein Erststudium. Diese lassen sich als Sonderausgaben berücksichtigen, wie das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 bestätigt hat. Diese Sonderausgaben können pro Jahr in Höhe von maximal 6.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Sie wirken sich somit ausschließlich auf die Steuerlast des jeweiligen Jahres aus. Handelt es sich um ein Zweitstudium, lassen sich die Ausbildungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das bringt den großen Vorteil mit sich, dass du mehr als 6.000 Euro pro Jahr an Kosten geltend machen kannst. Zudem ist ein Verlustvortrag möglich, sodass die im Rahmen des Studiums angefallenen Kosten deine Steuerlast in den kommenden Jahren entsprechend reduzieren können. Als Zweitstudium gilt auch ein Masterstudium, dem ein Bachelor vorangegangen ist.

Doppelte Haushaltsführung

Damit die Kosten einer doppelten Haushaltsführung anerkannt werden, muss diese durch die Arbeitstätigkeit und nicht durch das Studium bedingt sein. Konkret bedeutet dies, dass die Kosten für einen Wohnsitz am Studienort, der zusätzlich zum Wohnsitz bei den Eltern besteht, nicht abgesetzt werden können. Wenn du jedoch eine weitere Wohnung benötigst, weil du als Werkstudent:in oder als duale:r Student:in arbeitest, dürfen die anfallenden Kosten bei entsprechenden Nachweisen abgesetzt werden. Das ist zumindest dann der Fall, wenn der Arbeitsort so weit vom Wohnsitz am Hochschulort entfernt ist, dass die Fahrtzeit pro Tag mehr als eine Stunde beträgt. 

Auslandssemester

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 14. Mai 2020 entschieden, dass die im Rahmen eines Auslandssemesters angefallenen Kosten vollständig als Auswärtstätigkeit von der Steuer abgesetzt werden können, da die Hochschule bzw. Universität im Inland als erste Tätigkeitsstätte gilt. Das bedeutet, dass folgende Kostenblöcke als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können:

  • Unterkunftskosten
  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwand

Wichtig ist, dass du die jeweiligen Belege hierfür aufhebst, um Nachweise für die angefallenen Kosten zu haben.