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06. April 2010  
Bundesverfassungsgericht legitimiert Zweitwohnungssteuer für Studierende

Zweitwohnsitz kostet extra

Studierende, die ihren ersten Wohnsitz bei den Eltern behalten und zusätzlich in ihrer Uni-Stadt gemeldet sind, müssen auch für ihre "Zweitwohnung" blechen – zu diesem Urteil kam das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

© knallgrün / photocase.de

Studis müssen Steuern für einen Zweitwohnsitz bezahlen – auch wenn es sich nur um das elterliche Kinderzimmer handelt. Am vergangenen Dienstag fällte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das Urteil, dass die Zweitwohnsitzsteuer in Höhe von zehn Prozent der Nettokaltmiete auch für Studierende gilt, die bei ihren Eltern mit einem Erstwohnsitz gemeldet sind.

Die Zweitwohnungssteuer sei eine Aufwandsteuer, die unabhängig vom Anlass für die Zweitwohnung erhoben werde, erklärten die Richter in Karlsruhe. Persönliche Gründe spielten dabei keine Rolle. Wer sich zwei Wohnungen leisten könne, sei auch dazu imstande, sich über Steuern an der Finanzierung der kommunalen Infrastruktur zu beteiligen.

Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts endet eine lange Debatte. Zuvor war das Bundesverwaltungsgericht zu keinem eindeutigen Urteil gekommen und hatte die Entscheidung an die zuständigen Verwaltungsgerichte zurückverwiesen. Diese hatten bislang mal im Sinne von klagenden Studis entschieden, mal gegen sie.

Entscheidend dafür, ob man als Student tatsächlich draufzahlen muss, ist letztlich aber die Definition von Erst- und Zweitwohnsitz in den rechtlichen Vorschriften der jeweiligen Kommune. Drei Studis aus Rostock konnten sich die Steuer sparen: Weil sie in ihren nahe der Uni-Stadt Rostock gelegenen Heimatorten nur ein Zimmer in der elterlichen Wohnung behalten hatten, über die dortigen Wohnungen aber nicht "rechtlich verfügungsberechtigt" sind, bekamen sie von der Stadt Rostock ihre Zweitwohnungssteuer zurückerstattet.

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StudienfinanzierungWohnsitzWohnung

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