Ob als Kellner in der Szenebar, als Sekretärin im Büro oder selbstständig von zu Hause aus - zwei Drittel der Studierenden in Deutschland finanzieren sich ihr Studium durch Jobben. Dabei herrscht oftmals Verwirrung über die anfallenden Steuern und Sozialabgaben. Hier findet ihr alle wichtigen Informationen.
Studentenleben, schönes Leben: In den meisten Uni-Vierteln gibt es mehr Kneipen als Hörsäle, die Discos locken auch während der Woche mit Campus-Nights, und in den Semesterferien ist genügend Zeit fürs Reisen. Studentenleben heißt deshalb auch: teures Leben. Weil Bafög oder die monatlichen Überweisungen von Papa und Mama nicht ausreichen, jobben zwei Drittel der Studenten, im Schnitt verdienen sie sich 320 Euro im Monat dazu. Bei der Jobsuche hilft das Internet, aber auch das gute alte Schwarze Brett in der Uni, die Tageszeitung und das örtliche Arbeitsamt.
Für Studierende relevant sind in der Regel drei Arten der Anstellung: der "Minijob", oft auch 400-Euro-Job genannt, die "Kurzfristige Beschäftigung" und der reguläre Studentenjob.
Minijob: nur bis 400 Euro pro Monat
Der Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, in dem für den Arbeitnehmer prinzipiell keine Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verdienst aufs Jahr gerechnet 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. Außerdem dürfen Studierende während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. In den Semesterferien kann es dann ruhig mehr sein, allerdings gilt weiterhin die Verdienstgrenze von 400 Euro. Wird sie überschritten, werden zumindest Rentenbeiträge fällig. Lohnsteuern müssen hingegen erst abgeführt werden, wenn das Jahreseinkommen 7.668 Euro übersteigt.
Achtung: Studenten, die mehr als 7.680 Euro (inklusive Arbeitnehmerpauschbetrag) verdienen, schaden ihren Eltern. Diese haben dann nämlich keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Bafög-Empfänger dürfen maximal 350, 50 Euro pro Monat verdienen, ohne dass die staatliche Förderung gekürzt wird.
Kurzfristige Beschäftigung: steuerpflichtig
Ein kurzfristiger Minijob ist eine Tätigkeit, die nicht regelmäßig ausgeübt wird, sondern beispielsweise nur in den Semesterferien. Voraussetzung ist dabei, dass der Jobber nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr arbeitet. Der Verdienst ist sozialversicherungsfrei - es werden also keine Krankenkassen- oder Rentenbeiträge abgezogen. Zudem entfällt bei dieser Art von Minijob die Verdienstgrenze von 400 Euro. Dafür ist die kurzfristige Beschäftigung steuerpflichtig: Der Arbeitgeber kann dir direkt 25 Prozent abziehen, oder du gibst ihm deine Lohnsteuerkarte und wirst dann individuell besteuert.
Regulärer Studentenjob
Bei allen anderen Jobs, die nicht auf wenige Wochen begrenzt sind und in denen du mehr als 7.664 Euro im Jahr verdienst, musst du Steuern zahlen. Kleiner Trost: Bei Verdiensten bis 800 Euro (Gleitzone) müssen Studenten in der Regel nur einen reduzierten Arbeitnehmeranteil für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Und wer in der glücklichen Lage ist, weniger als 20 Stunden die Woche arbeiten zu müssen, ist ganz davon befreit. Krankenversichert müsst ihr natürlich schon sein. Bis zum Alter von 25 kann man sich bei seinen Eltern mitversichern, wer länger an der Uni bleibt, muss sich selbst versichern. Der "Studententarif" für Kranken- und Pflegeversicherung liegt derzeit bei rund 56 Euro im Monat.
Jobs für Studenten:
www.monster.de
www.gelegenheitsjobs.de
www.jobber.de
www.studentenjobs24.de
Jobs und Praktika im Ausland:
www.arbeitsagentur.de
www.praktika.de