Rechtsanwalt Köln   Arbeitsrecht  
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Wieviel kostet eine Erstberatung?
Eine Erstberatung kostet Sie unabhängig von der Zeitdauer maximal € 180,00 zzgl. USt.

Wie hoch sind die weiteren Kosten?
Sollten Sie über eine Beratung hinaus unsere weitere Tätigkeit wünschen rechnen wir grundsätzlich auf der Grundlage eines Stundensatzes und damit nach Zeitaufwand ab. Gerade in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten decken die gesetzlichen Ge-bühren den Aufwand jedoch meist ab, so dass wir regelmäßig - zumindest in Bezug auf gerichtliche Streitigkeiten - nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abrechnen. Sie zahlen damit bei uns also keinen Cent mehr als bei einer Vertretung durch einen weniger kompetenten Kollegen.

Kann ich mir diese Kosten im Falle meines Obsiegens im Prozess wiederholen?
Besteht keine Rechtschutzversicherung, welche die Kosten abdeckt, fragen Mandanten häufig, ob sie die angefallenen Kosten im Falle des Obsiegens von der Gegenseite erstattet bekommen können. Dies ist in erstinstanzlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nicht möglich. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. Dies ist auf den ersten Blick nachteilig, mindert aber andererseits auch das finanzielle Risiko eines möglichen Prozessverlustes.

Was gilt bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen?
Für Arbeitgeber:
Vor einer Kündigung, die im Falle der Unwirksamkeit ein hohes Kostenrisiko birgt, empfehlen wir in jedem Fall eine arbeitsrechtliche Beratung, da hier seitens der Arbeitgeber vielfach vermeidbare Fehler gemacht werden.

Für Arbeitnehmer:
Haben Sie eine Kündigung erhalten oder droht eine Kündigung so sollten Sie sich unverzüglich an einen Rechtsberater mit arbeitsrechtlicher Fachkompetenz wenden, denn in der Regel ist Eile geboten.

Gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung?
Einen allgemeinen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von diesem für den Verlust des Arbeitplatzes eine finanzielle Entschädigung zu erhalten, gibt es nicht. Oft stellt sich jedoch im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses heraus, dass gegen die Rechtsmäßigkeit der Kündigung des Arbeitgebers zumindest Bedenken bestehen. In diesen Fällen ist der Arbeit-geber oftmals bereit, den Arbeitnehmer finanziell dafür zu entschädigen, dass dieser die Kündigung akzeptiert.
Daneben gibt es derzeit lediglich zwei gesetzliche Abfindungstatbestände, die ausnahmsweise bei Kündigungen greifen können.
1. Eine Abfindung nach einem Sozialplan.
2. Eine Abfindung bei Unzumutbarkeit der Wiederkehr in den Betrieb §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz.



 
 
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