Praktikumsvertrag, Steuern & Sozialversicherung
Welche Rechte habe ich eigenlich als Praktikant? Brauche ich für mein Praktikum einen Arbeitsvertrag? Muss ich Steuern bezahlen? Und wer zahlt, wenn ich einen Arbeitsunfall habe? Ein paar Hinweise zur rechtlichen Situation.
Einen schriftlichen Arbeitsvertrag benötigt man für ein Praktikum nicht unbedingt. Um seine Rechte zu sichern und möglichen Streitpunkten vorzubeugen, sollte man jedoch die Eckpunkte des Praktikums vor dessen Beginn schriftlich festhalten. Im Idealfall werden daher Start und Dauer des Praktikums, Arbeitszeiten, eventuelle Vergütung, Urlaub, Haftungsfragen, Unfallschutz, Lernziele und Abteilungen, in denen der Praktikant eingesetzt werden soll, definiert.
Die Erwähnung von Lernelementen und -zielen ist besonders wichtig, da sie das Praktikum formal von einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis abgrenzt. Dies ist wichtig im Hinblick auf Kindergeld und Krankenversicherung.
Sozialversicherung
Die Frage nach der Sozialversicherungpflicht, der ein Praktikant unterliegt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich wird zwischen in der Studienordnung vorgeschriebenen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika unterschieden. Beim Pflichtpraktikum unterliegen weder Praktikant noch Arbeitgeber einer Versicherungspflicht.
Beim freiwilligen Praktikum spielen mehrere Faktoren eine Rolle: Bei einem unentgeltlichen Praktikum gilt keine Sozialversicherungspflicht, bei einem entlohnten Praktikum werden ein monatlicher Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und ein Beitrag zur Rentenversicherung fällig.
Voll versicherungspflichtig wird man nur, wenn die Vergütung 450 Euro monatlich übersteigt und man
a) bereits als Arbeitnehmer gilt, weil man in den letzten zwölf Monaten während der Vorlesungszeit mehr als 26 Wochen jeweils zwanzig Wochenstunden gearbeitet hat, oder
b) das Praktikum während der Vorlesungszeit länger als zwei Monate (oder fünfzig Arbeitstage) dauert und die Wochenarbeitszeit mehr als zwanzig Stunden beträgt.
Ein freiwilliges Praktikum nach dem Studienabschluss gilt als Minijob: Sofern der regelmäßige Verdienst bei maximal 450 Euro pro Monat liegt, ist man nach wie vor von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, nicht jedoch von der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 15 Prozent für die Rentenversicherung, die man selbst um soviel ergänzt, dass sich ein vollwertiger Rentenversicherungsbeitrag ergibt. Ab 800 Euro monatlich unterliegt man den vollen Versicherungspflichten eines Arbeitnehmers. Zwischen 400 und 800 Euro monatlich gilt die "Gleitzonen-Regelung": Der Arbeitnehmer (Praktikant) wird stufenweise an den Sozialabgaben beteiligt.
Steuern
Vergütungen von Praktika werden versteuert wie alle anderen Einkünfte auch: Bei Praktikumsbeginn legt man dem Arbeitgeber seine Steuer-Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum vor, damit der beim Bundeszentralamt für Steuern die aktuellen Steuermerkmale abrufen kann. Damit führt er die Lohnsteuer an das Finanzamt ab.
Solange man alles in allem nicht mehr als 8.130 Euro (Grundfreibetrag 2013) im Jahr verdient, ist man jedoch von der Einkommenssteuer befreit und kann sich die gezahlten Lohnsteuern nach Jahresende vom Finanzamt zurückerstatten lassen.
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